2.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folgte in Bezug auf die Vorfälle vom 4. und 7. Juni 2022 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden, nicht aber denjenigen des Beschwerdeführers, wonach zunächst die Geschädigte gewalttätig geworden sei. Es begründete dies damit, dass die Aussagen der Geschädigten – auch vor dem Hintergrund des Sachverhaltsberichts der Stadtpolizei Zürich und von im Recht liegenden Fotos, die ein aufdringliches Verhalten des Beschwerdeführers zeigten, dem sich die Geschädigte immer wieder zu entziehen versucht habe – einstweilen glaubhafter wirkten als diejenigen des Beschwerdeführers.