Die Staatsanwaltschaft Baden ging u.a. von mehrfacher Nötigung, Erpressung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Drohung und mehrfacher Sachbeschädigung aus. 2.2.2. Der Beschwerdeführer bestritt bereits in seiner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch, S. 4) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf Nötigung "gestützt auf die nicht a priori unglaubhaften Belastungen der Geschädigten" und seine bisherigen Zugeständnisse ausdrücklich nicht (mit Verweis auf die entspre- -5-