Weiter verwies sie darauf, dass es am 4. und 7. Juni 2022 zu erneuten Übergriffen des Beschwerdeführers zum Nachteil der Geschädigten gekommen sei. Am 4. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer die Geschädigte "trotz amtlicher Verfügung" an deren Wohnort aufgesucht und durch wiederholtes Zurufen und Klingeln belästigt. Am 7. Juni 2022 habe er die Geschädigte auf deren Arbeitsweg abgepasst (zunächst in Q. und dann in R.), sie belästigt, beschimpft, ihr ins Gesicht gespuckt und ihr das Mobiltelefon bzw. die Handtasche zu entreissen versucht.