2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrem Haftverlängerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht (unter Nennung konkreter Vorkommnisse) darauf, dass sie gegen den Beschwerdeführer seit 2020 ein Strafverfahren namentlich wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit Stalking zum Nachteil der Geschädigten sowie auch wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind (zum Nachteil der Tochter der Geschädigten) führe.