2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 5.1 der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).