Der amtliche Verteidiger beantragte mit Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von auf 12 Monate zu befristenden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend die Geschädigte; Hinterlegung sämtlicher Reisepässe und Identitätskarten). Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die genannten Ersatzmassnahmen zurückzuweisen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.