Der Beschwerdeführer beantragte in seiner von ihm persönlich verfassten Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von auf 12 Monate zu befristenden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend die Geschädigte; Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung) sowie einer Verlängerung des bestehenden (vom Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid […] [Beilage 10 zum Haftverlängerungsgesuch] angeordneten) Kontakt- und Annäherungsverbots von drei auf fünf Jahre.