Der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger) beantragte mit Stellungnahme datiert vom 8. Juli 2022 in der Sache die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von auf 12 Monate zu befristenden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend die Geschädigte; Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung). -3- Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen damaligen freigewählten Verteidiger) an diesen Anträgen fest.