Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.253 / cb (HA.2022.324; STA.2020.5943) Art. 267 Entscheid vom 11. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 12. Juli 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdeführer seit 2020 eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Diese sollen in ei- nem Zusammenhang mit einer beendeten Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B. (Geschädigte) stehen. Die Geschädigte benach- richtige wegen erneuter Vorkommnisse am 7. Juni 2022 die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, was zur Verhaftung des Beschwerdeführers noch am gleichen Tag führte. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte am 8. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft beim zuständigen Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Zürich. Dieses versetzte den Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 9. Juni 2022 bis zum 9. Juli 2022 in Untersuchungs- haft. 1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. 1.4. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe datiert vom 20. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2022. In der Sache beantragte er deren Aufhebung und seine Entlassung aus der Un- tersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von auf 12 Monate zu be- fristenden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betref- fend die Geschädigte; Hinterlegung sämtlicher Reisepässe und Identitäts- karten). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 4. Juli 2022 beim Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Un- tersuchungshaft um einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger) be- antragte mit Stellungnahme datiert vom 8. Juli 2022 in der Sache die Ab- weisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von auf 12 Mo- nate zu befristenden Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsver- bot betreffend die Geschädigte; Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung). -3- Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen damaligen freigewählten Verteidiger) an diesen Anträgen fest. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 12. Juli 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 14. Juli 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 22. Juli 2022 (persönlich) und vom 25. Juli 2022 (vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger) Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner von ihm persönlich verfassten Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Entlassung aus der Untersu- chungshaft, eventualiter unter Anordnung von auf 12 Monate zu befristen- den Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend die Geschädigte; Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer psychotherapeuti- schen Behandlung) sowie einer Verlängerung des bestehenden (vom Prä- sidenten des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid […] [Beilage 10 zum Haftverlängerungsgesuch] angeordneten) Kontakt- und Annäherungsver- bots von drei auf fünf Jahre. Der amtliche Verteidiger beantragte mit Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft, even- tualiter unter Anordnung von auf 12 Monate zu befristenden Ersatzmass- nahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend die Geschädigte; Hinterlegung sämtlicher Reisepässe und Identitätskarten). Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Ent- scheid über die genannten Ersatzmassnahmen zurückzuweisen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger) er- stattete am 8. August 2022 eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: -4- 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Die dies- bezüglichen theoretischen Grundlagen wurden vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau in E. 5.1 der angefochtenen Verfügung zutref- fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrem Haftverlängerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht (unter Nennung konkreter Vorkommnisse) darauf, dass sie gegen den Beschwerdeführer seit 2020 ein Strafverfahren namentlich wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit Stal- king zum Nachteil der Geschädigten sowie auch wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind (zum Nachteil der Tochter der Ge- schädigten) führe. Weiter verwies sie darauf, dass es am 4. und 7. Juni 2022 zu erneuten Übergriffen des Beschwerdeführers zum Nachteil der Geschädigten ge- kommen sei. Am 4. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer die Geschädigte "trotz amtlicher Verfügung" an deren Wohnort aufgesucht und durch wie- derholtes Zurufen und Klingeln belästigt. Am 7. Juni 2022 habe er die Ge- schädigte auf deren Arbeitsweg abgepasst (zunächst in Q. und dann in R.), sie belästigt, beschimpft, ihr ins Gesicht gespuckt und ihr das Mobiltelefon bzw. die Handtasche zu entreissen versucht. Die Staatsanwaltschaft Baden ging u.a. von mehrfacher Nötigung, Erpres- sung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Drohung und mehrfacher Sachbe- schädigung aus. 2.2.2. Der Beschwerdeführer bestritt bereits in seiner Beschwerde an das Ober- gericht des Kantons Zürich (Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch, S. 4) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf Nötigung "gestützt auf die nicht a priori unglaubhaften Belastungen der Geschädigten" und seine bisherigen Zugeständnisse ausdrücklich nicht (mit Verweis auf die entspre- -5- chenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zü- rich [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch], welches in seiner E. 3.2 insbesondere den Vorfall vom 7. Juni 2022 thematisiert hatte). Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022 (zuhanden des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau) äusserte der Beschwerdeführer sich zu den von der Staatsanwaltschaft Baden erhobenen Vorwürfen einzig dahinge- hend, dass aus den Vorfällen vom 4. und 7. Juni 2022 nicht zu schliessen sei, dass er nunmehr nicht mehr nur verbal ausfällig sei, sondern auch phy- sisch gewalttätig. Beim Vorfall vom 7. Juni 2022 habe er einzig darauf rea- giert, dass die Geschädigte ihm zuerst ins Gesicht geschlagen habe (Rz 4). Des Weiteren bestritt der Beschwerdeführer den Vorwurf, auf unrechtmäs- sige Weise Fotos der […]-jährigen Tochter der Geschädigten erhältlich ge- macht zu haben, um damit die Geschädigte zu weiteren Kontakten zu nöti- gen und Geld von ihr zu erpressen (Rz 5). 2.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folgte in Bezug auf die Vorfälle vom 4. und 7. Juni 2022 den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Baden, nicht aber denjenigen des Beschwerdeführers, wonach zu- nächst die Geschädigte gewalttätig geworden sei. Es begründete dies da- mit, dass die Aussagen der Geschädigten – auch vor dem Hintergrund des Sachverhaltsberichts der Stadtpolizei Zürich und von im Recht liegenden Fotos, die ein aufdringliches Verhalten des Beschwerdeführers zeigten, dem sich die Geschädigte immer wieder zu entziehen versucht habe – einstweilen glaubhafter wirkten als diejenigen des Beschwerdeführers. In Bezug auf die weiteren Vorwürfe verwies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau darauf, dass die Staatsanwaltschaft Baden in die- ser Hinsicht zahlreiche Ermittlungshandlungen (Einvernahmen; Polizeibe- richte; Chatverläufe; Erfahrungsberichte von Drittpersonen betreffend das Stalkingverhalten des Beschwerdeführers) ins Recht gelegt habe. Die von der Geschädigten in verschiedenen Einvernahmen geschilderten Einzel- vorkommnisse seien "aufgrund ihres Detailreichtums" einstweilen glaub- haft. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers, teilweise unter Verwen- dung absurder Erklärungsansätze, wirkten hingegen eher unglaubhaft. Von daher sei ein dringender Tatverdacht auf die mit dem Stalking zusammen- hängenden Vorwürfe (wie von der Staatsanwaltschaft Baden geltend ge- macht) zu bejahen. Angesichts des im Recht liegenden Chatverlaufs (Bei- lage 15 zum Haftverlängerungsgesuch) gelte dies auch für den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit Fotos von deren Tochter zu nötigen bzw. erpressen versucht habe, zumal seine Behauptung, nicht unrechtmässig zu den Fotos gekommen zu sein, einstweilen unglaubhaft sei. -6- Auch hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind be- jahte des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen dringen- den Tatverdacht (unter Hinweis auf den im Recht liegenden Polizeirapport vom 28. Juli 2020 [Beilage 20 zum Haftverlängerungsgesuch] sowie Aus- sagen der Geschädigten [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch, Fragen 176 ff.]). 2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner von ihm persönlich verfassten Be- schwerde vor, dass er v.a. die Vorwürfe der Drohung, der sexuellen Hand- lung mit einem Kind (zum Nachteil der Tochter der Geschädigten), der Frei- heitsberaubung und Entführung (zum Nachteil der Tochter der Geschädig- ten), des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Nötigung und der mehr- fachen Sachbeschädigung vollumfänglich bestritten habe. Diese Vorwürfe seien zudem bereits bekannt gewesen, als er am 4. September 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden auf freien Fuss gesetzt worden sei (S. 4). Es sei nicht wahr, dass er die Geschädigte am 4. Juni 2022 an deren Wohnort aufgesucht und belästigt habe. Die Geschädigte habe dies frei erfunden, um ihn zu belasten. Auch habe er die Geschädigte nicht am 7. Juni 2022 am Bahnhof Q. abgepasst, sondern rein zufällig dort angetroffen. Es sei die Geschädigte gewesen, die ihm zunächst einen Faustschlag gegeben habe. Dass er ihr bis zum Arbeitsplatz gefolgt sei, sei auch nicht richtig (S. 5). Seine Erklärungen, weshalb er sich in der Schweiz befunden habe, seien vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Unrecht als ab- surd betitelt worden (S. 6). Dass von ihm eine immer grössere Gewaltbe- reitschaft ausgehe, treffe nicht zu. Ausser dass er am 6. [recte: 7.] Juni 2022 gespuckt habe, sei von ihm nie Gewalt ausgegangen (S. 10). Bei ver- schiedenen Einvernahmen der Geschädigten seien seine Teilnahmerechte verletzt worden, weshalb darauf nicht abzustellen sei (S. 11 f.). Die Vor- würfe der Entführung und Freiheitsberaubung sowie sexueller Handlungen mit einem Kind (zum Nachteil der Tochter der Geschädigten) seien erst Mitte 2021 Gegenstand des Verfahrens geworden und frei erfunden. Es mache den Anschein, dass die Geschädigte ihre Tochter angestiftet habe, entsprechende Aussagen zu tätigen, um ihm zu schaden (S. 14). Der amtliche Verteidiger äusserte sich mit Beschwerde zum dringenden Tatverdacht ähnlich wie der Beschwerdeführer. Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 führte er ergänzend aus, dass die Vorwürfe der Drohungen angesichts der Aktenlage überhaupt nicht als bewiesen erschienen. 2.3. 2.3.1. Was den vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwurf der sexuellen Hand- lung mit einem Kind und der Freiheitsberaubung oder Entführung (zum Nachteil der Tochter der Geschädigten) anbelangt, liegt ein kurzer Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. Juli 2021 zur offenbar am 9. April 2021 -7- erstatteten Anzeige vor (Beilage 20 zum Haftverlängerungsgesuch). Dem- nach soll der Beschwerdeführer die […] geborene Tochter der Geschädig- ten mehrfach unsittlich berührt haben, davon mindestens einmal am nack- ten Oberschenkel. Auch soll er sie mehrfach während 30 - 60 Minuten ins Badezimmer eingesperrt haben. Das Protokoll der Einvernahme der Toch- ter der Geschädigten vom 31. Mai 2021 bzw. das dabei angefertigte Video liegt nicht vor, hingegen Äusserungen der Geschädigten vom 6. April 2022 (Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch), wonach sie wisse, dass "sexu- elle Sachen" passiert seien (Frage 184), sie aber gar nichts davon bemerkt habe (Frage 185). Ihre Tochter habe ihr zwar von einem 2018 stattgefun- denen Vorfall berichtet, wonach sie vom Beschwerdeführer am linken Bein angefasst worden sei. Sie sei damals aber nicht von etwas Sexuellem aus- gegangen (Frage 187), sondern von einem "Klatscher" (Frage 190). Wei- tere Vorfälle habe es nicht gegeben (Frage 191; vgl. auch Fragen 195 ff.). Auch führte die Geschädigte damals aus, nie mitbekommen zu haben, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter bestraft hätte (Fragen 207 ff.). Zwar habe ihre Tochter ihr einmal davon erzählt, sie habe ihr damals aber nicht geglaubt, weil der Beschwerdeführer "dazwischen" gekommen sei (Fragen 207, 213). Die belastenden Aussagen, wie sie sich aus den Akten ergeben, sind vage, unbestimmt und äusserst detailarm. Auch konnten die entsprechenden Vorwürfe, obwohl sie bereits seit längerer Zeit bekannt sind, soweit ersicht- lich, durch keinerlei Beweismittel erhärtet bzw. plausibilisiert werden, wes- halb sich derzeit nicht feststellen lässt, dass die entsprechenden Bestrei- tungen des Beschwerdeführers unglaubhaft(er) wären. Auch ergibt sich aus den Akten nicht plausibel, weshalb die fragliche Berührung am Ober- schenkel – offenbar entgegen der ursprünglichen Annahme der Geschä- digten – nicht bloss als ein "Klatscher" (bzw. eine Tätlichkeit) zu werten sein soll, sondern als eine Handlung mit sexuellem Charakter. Von daher ist hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der Freiheitsberaubung oder Entführung ein dringender Tatver- dacht zu verneinen. 2.3.2. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hingegen hin- sichtlich der Vorfälle vom 4. und 7. Juni 2022 sowie der früheren Stalking- Vorfälle einen dringenden Tatverdacht, wie von der Staatsanwaltschaft Ba- den geltend gemacht, bejahte, ist nicht zu beanstanden. Was der Be- schwerdeführer gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vorbringt, überzeugt nicht: - So legt etwa der aktenkundige Chatverlauf (Beilage 15 zum Haftverlän- gerungsgesuch) durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer mit Fotos -8- der Tochter der Geschädigten Druck auf diese ausüben wollte, was los- gelöst davon gilt, ob er die Fotos auf rechtmässige oder rechtswidrige Weise erlangte. - Dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 zufällig am Bahnhof Q. auf die Geschädigte getroffen sei, weil er in die Schweiz gereist sei, um einen Kumpel in S. zu besuchen, er dann aber gegen 4.00 oder 4.30 Uhr nach Q. gegangen sei, um den Zug nach T. zu nehmen, wo er aber nicht ausgestiegen sei, weil er auf der Toilette gewesen sei (Einver- nahme des Beschwerdeführers durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 3, 7, 8, 10, 42), wirkt angesichts der gesamten Umstände (Vorgeschichte des Stalkings; Verlauf der damaligen Auseinandersetzung) nicht überzeu- gend. Bei seiner Hafteinvernahme vom 8. Juni 2022 (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch) gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, bei der Einvernahme "nicht ganz" die Wahrheit gesagt zu ha- ben (Frage 5). - Dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 zunächst (in Q.) von der Geschädigten geschlagen worden sein soll, wirkt angesichts der detail- lierten gegenteiligen Aussagen der Geschädigten (Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 [Beilage 2 zum Haftverlänge- rungsgesuch], Frage 24), der sinngemäss protokollierten Aussagen von C. (vgl. hierzu Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 [Bei- lage 2 zum Haftverlängerungsgesuch], S. 4) sowie auch des mutmass- lich aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers noch in R. nicht überzeugend. Damit ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszu- gehen, dass es nicht aufgrund eines originär-aggressiven Verhaltens der Geschädigten zum Vorfall vom 7. Juni 2022 kam, sondern weil der Beschwerdeführer die Konfrontation mit der Geschädigten suchte und eskalieren liess. Von einem dringenden Tatverdacht getragen ist somit – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 8. August 2022 – insbesondere auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer der Geschä- digten direkt oder zumindest andeutungsweise mit dem Tode gedroht habe, weil eben derzeit auf die diesbezüglichen Ausführungen der Geschädigten abzustellen ist (vgl. hierzu Einvernahme vom 6. April 2022 [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 32 f. und auch 144 f., wonach der Be- schwerdeführer der Geschädigten gedroht haben soll, ihr "das Leben ka- putt" zu machen, und wonach sie sehen werde, was passieren werde; vgl. auch Frage 152, wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten gedroht haben soll, als Nächstes ihr Leben zu beschädigen; vgl. auch Einvernahme der Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 34 ff., wonach der Beschwerde- führer der Geschädigten gesagt haben soll, dass sie dafür zahlen werde, was sie als Bedrohung aufgefasst habe; vgl. auch Frage 43, wonach sie nicht sterben wolle, er sie immer wieder bedroht und ein paar Mal schon -9- erwähnt habe, dass er sie umbringen werde; vgl. auch Einvernahme der Geschädigten vom 15. Dezember 2020 [Beilage 19 zum Haftverlänge- rungsgesuch], Frage 31, wonach der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht anrufe). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Teilnahmerechten ändert hieran nichts, zumal ihm zumindest bei der Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022 [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch] bereits Teilnahmerechte gewährt wurden und Teilnahmerechte auch nachträglich gewährt werden können. Angesichts dessen ist eine allfällige Verletzung von Teilnahme- rechten bzw. eine allfällige Beweisunverwertbarkeit nicht im Haftbeschwer- deverfahren zu beurteilen, sondern vom Sachrichter (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr. Die auch geltend gemachte Kollusions- gefahr liess es mangels Relevanz unbeurteilt. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen ist, in E. 6.3.2 seiner Verfü- gung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 3.2.2. Das zur Bejahung von Wiederholungsgefahr grundsätzlich erforderliche Vortatenerfordernis ist nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer nicht ein- schlägig vorbestraft zu sein scheint und hinsichtlich der gegen den Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe zwar ein dringender Tatverdacht vor- liegt, aber doch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest- steht, dass er die ihm aktuell zur Last gelegten Taten begangen und derart die Sicherheit der Geschädigten i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erheblich gefährdet hat. Damit liesse sich die Verlängerung der Untersuchungshaft einzig bei Vor- liegen einer sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. bei Vorliegen ei- nes untragbar hohen Risikos für die Geschädigte begründen, was nament- lich der Fall sein könnte, wenn zu befürchten wäre, dass die Geschädigte Opfer eines schweren Gewaltdelikts werden könnte (vgl. hierzu BGE 143 IV 9 E. 2.3.1), mithin wenn sich an sich auch die Frage von Ausführungs- gefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO stellte (vgl. exemplarisch Urteil des Bun- desgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.3 sowie auch nachfol- gende E. 3.3). - 10 - 3.2.3. Im Recht (Beschwerdeantwortbeilage) liegt ein von Dr. med. D., Facharzt FMH für (spez. Forensische) Psychiatrie und Psychotherapie, Q., am 21. Juli 2022 erstattetes Gefährlichkeitsgutachten (Kurzgutachten). In Bezug auf die (von einem dringenden Tatverdacht getragenen) Todes- drohungen sprach der Gutachter von zahlreichen spezifischen Risikofakto- ren, die aktuell auf ein mittleres bis hohes Ausführungsrisiko schliessen liessen (Konsum von Alkohol und Cannabis; Persönlichkeitsproblematik; übertriebenes Misstrauen; intensive Täter-Opfer-Beziehung; Hinweise auf Waffen ("Sandhandschuh"); indirekte Kommunikation über Dritte; zeitstabi- ler Konflikt; subjektives Bedrohungsgefühl des Opfers; inadäquate Stö- rungseinsicht), wohingegen er an protektiven Faktoren einzig die fehlenden Vorstrafen erwähnte (S. 13 f.). Das Wiederholungsrisiko betreffend "Stal- king" schätzte der Gutachter gar als hoch bis sehr hoch ein (S.19). 3.2.4. Auf diese Beurteilung ist abzustellen, zumal im Haftprüfungsverfahren keine umfassende oder abschliessende Würdigung einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen ist (vgl. hierzu nachfolgende E. 3.3.2) und der Beschwerdeführer ansonsten – mit Stellungnahme vom 8. August 2022 – einzig vorbrachte, dass die psychiatrische Beurteilung unter dem Vorbehalt stehe, dass die Tatvorwürfe zuträfen, wovon in Beachtung der Aktenlage und der Unschuldsvermutung gerade nicht auszugehen sei (Rz 6). Wenn- gleich im Gefährlichkeitsgutachten ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde, ist dieser zumindest derzeit nicht beachtlich, weil derzeit nach dem zum dringenden Tatverdacht Gesagten auch von stattgefundenen Todes- drohungen auszugehen ist. Weshalb es im Übrigen nicht zulässig sein soll, im Haftprüfungsverfahren ausgehend von "unerwiesenen" Tatvorwürfen eine Gefährlichkeitseinschätzung vorzunehmen (Rz 7), ist zumindest in Be- zug auf von einem dringenden Tatverdacht getragene Tatvorwürfe eben- falls nicht einsichtig. 3.2.5. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer qualifizierten Wieder- holungsgefahr auszugehen, bei der es auf das Vortatenerfordernis nicht ankommt. Die "Stalking-Handlungen" beschränken sich nunmehr offenbar nicht mehr einzig auf unerwünschte Kontaktversuche in physischer Abwe- senheit. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer die Geschädigte nunmehr auch abpasst und sie körperlich be- drängt bzw. im eigentlichen Sinne verfolgt (zur Relevanz gerade dieser Um- stände vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 4.5). Damit kann das Stalking-Verhalten des Beschwerdefüh- rers nicht mehr als nur lästig bezeichnet werden, zumal die Geschädigte - 11 - dadurch (was nachvollziehbar ist) in einen andauernden Zustand erhebli- cher Angst versetzt wird, der sie nicht nur in ihrer Alltagsgestaltung ein- schränkt, sondern sie auch in ihrer psychischen Gesundheit erheblich zu gefährden scheint (vgl. hierzu etwa Einvernahme der Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 [Beilage 2 zum Haftverlängerungs- gesuch], Fragen 38 f., 42 - 47). Der Beschwerdeführer beeinträchtigt damit die freie Willensbildung und -betätigung der Geschädigten in schwerwie- gender, gesundheitsgefährdender und ihr nicht mehr zumutbarer Weise. Weil in Beachtung des Gefährlichkeitsgutachtens mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte im Falle seiner Haftentlassung auch inskünftig (ähnlich wie bis anhin) stalken wird, ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. 3.3. 3.3.1. In einer Konstellation wie vorliegend stellt sich – wie bereits angedeutet – regelmässig und so auch hier die Frage nach Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. 3.3.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Absatz 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Bei der Annahme von Ausführungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbar- keit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer das ernsthaft an- gedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Ge- samtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diag- nose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch er- folgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfas- sende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung - 12 - im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sach- richter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). 3.3.3. In Beachtung des bereits zur Wiederholungsgefahr Ausgeführten sowie des im Gefährlichkeitsgutachten festgestellten mittleren bis hohen Ausfüh- rungsrisikos bezüglich Todesdrohungen ist derzeit auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bejahen. 3.4. 3.4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu beurteilen ist, in E. 6.2.1 seiner Verfü- gung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Weiter stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.2.3 seiner Verfügung Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zum Ausland ([…] Staatsangehörigkeit; Wohnsitz in U.; […]-jähriger Sohn und Eltern in U.; viele Tanten und Onkel in V.; vom Beschwerdeführer ge- äusserte Möglichkeit, in die […] Armee zu gehen) fehlenden Anknüpfungs- punkten des Beschwerdeführers zur Schweiz (kein fester Wohnsitz; na- hezu kein familiäres oder soziales Netzwerk) gegenüber und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer als Voraussetzung für seine Kooperation "freies Geleit" habe versprechen lassen. Dem Beschwerdeführer drohten eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er sich für weitere Ermittlungen zur Verfü- gung halten werde. Auch habe er sich dahingehend geäussert, dass er im Falle seiner Haftentlassung glaublich nicht mehr in die Schweiz kommen werde. Von daher sei es sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerde- führer im Falle seiner Haftentlassung dem Strafverfahren durch Flucht ent- ziehen würde, weshalb Fluchtgefahr zu bejahen sei. 3.4.2. Der Beschwerdeführer führte mit von ihm persönlich verfasster Be- schwerde aus, die Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach er unkooperativ sei und sich weigere, zu Einvernahmen zu kommen, sei un- belegt (S. 6). Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Baden hin habe er auch eingewilligt, für die Einvernahme vom 5. Juli 2022 in die Schweiz zu kom- men. In diesem Zusammenhang habe sein amtlicher Verteidiger ihn dar- über informiert, dass die Staatsanwaltschaft Baden ihm freies Geleit ver- sprochen habe. Auch sei er schon bei seiner Festnahme vom 3. September 2021 – mangels Hinweisen auf eine fehlende Kooperation – bereits nach einem Tag wieder entlassen worden. Er habe seine Einreise in die Schweiz - 13 - (bzw. seinen Verzicht auf seine amtshilfeweise Befragung in U.) nicht von der Gewährung freien Geleits abhängig gemacht (S. 9). Dass er in seiner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich von Überhaft gespro- chen habe, zeige, dass er nicht mit einer mehrmonatigen Strafe rechne. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entsprächen grösstenteils nicht der Wahrheit (S. 10). Auch habe er in der Schweiz nicht nur eine Tante in W., sondern auch weitere Verwandte, so etwa einen Cousin in der Nähe von R., einen Cousin in X., der ihn während der Untersuchungshaft mit Fr. 200.00 unterstützt habe, einen Onkel in Y. sowie auch die Cousine seines Vaters, mit welcher ein Wiedersehen in naher Zukunft geplant gewesen sei. Auch habe er während seiner 5-jährigen Beziehung zur Geschädigten ein paar Freunde und Bekannte in der Schweiz gewonnen (S. 13). Er sei in U. geboren, wo auch seine Eltern, seine Geschwister und sein Sohn (der nicht […] Jahre alt sei, sondern am […] […] Jahre alt geworden sei) lebten. Er sei schon zwölf Jahre lang nicht mehr in V. gewesen und pflege nur ganz selten (wenn überhaupt) telefonischen Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten (S. 14). Es sei nicht sein Wunsch, in die […] Armee zu gehen. Diesbezüglich bestehe bis zum 42. Altersjahr eine 5-monatige Wehrpflicht, von der man sich allenfalls freikaufen könne. Er könne sich auch vorstellen, die […] Staatsangehörigkeit zu beantragen, da er dort geboren und aufge- wachsen sei, womit die Wehrpflicht komplett vom Tisch wäre (S. 15). Der amtliche Verteidiger äusserte sich mit Beschwerde zur Fluchtgefahr ähnlich wie der Beschwerdeführer. Dieser habe sich nota bene selber aktiv um eine Einvernahme in der Schweiz bemüht und sich den hiesigen Straf- verfolgungsbehörden stets zur Verfügung gehalten, obschon er amtshilfe- weise in U. hätte vernommen werden können. Auch dem Protokoll der (früheren) abgebrochenen Hafteinvernahme vom 4. September 2021 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer stets mit der Polizei korres- pondiert und sich für Einvernahmetermine bereitgehalten habe, was zeige, dass er sich der Strafuntersuchung nicht entziehen wolle (Beschwerde Rz 12 f.). 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort zur Flucht- gefahr auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau in der angefochtenen Verfügung sowie auf ihre eigenen Aus- führungen im Haftverlängerungsgesuch. Dort hatte sie u.a. ausgeführt, dass es mitnichten der Wahrheit entspreche, dass sich der Beschwerde- führer den Behörden zur Verfügung halte und sich aktiv um Teilnahme an Einvernahmen bemühe. Er entziehe sich konsequent der Strafverfolgung und flüchte nach seinen Taten konsequent, was eine Sachverhaltsauf- nahme nur schwer möglich mache. Auch habe er sich vehement einer po- lizeilichen Befragung verwehrt. Trotz entsprechenden Aufforderungen habe er sich wiederholt geweigert, zu Einvernahmen zu erscheinen, obwohl - 14 - er sich nachweislich regelmässig in der Schweiz befunden habe. Auch an- lässlich der polizeilichen Eröffnung seiner Ausschreibung zur Verhaftung habe er unter Zurücklassung seiner Effekten zu fliehen versucht. Am 4. September 2021 sei auf einen Haftantrag verzichtet worden, weil der Be- schwerdeführer bestätigt habe, sich den Behörden zur Verfügung zu stel- len. Dieser Verzicht sei selbstredend unter der Bedingung erfolgt, dass sich der Beschwerdeführer von der Geschädigten fernhalte, was er aber zwei- felsohne nicht getan habe. 3.4.4. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, mehrere Ver- wandte und auch Kollegen und Freunde in der Schweiz haben sollte, ist doch offenkundig, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz, sondern in U. hat, und dass er nur sporadisch bzw. bei konkret gegebener Veranlassung in die Schweiz einreist. Was etwa seine Einreise in die Schweiz am 3. September 2021 anbelangt, ist angesichts dessen, dass er bei seiner polizeilichen Anhaltung offenbar zu fliehen versuchte, entgegen seinen Äusserungen nicht davon auszugehen, dass er aus Ko- operationsgründen einreiste (Einvernahme des Beschwerdeführers anläss- lich der Eröffnung seiner Festnahme vom 4. September 2021 [Beschwer- debeilage 5], Fragen 8 f.). Immerhin scheint er der damaligen Auflage, sich bis zum 6. September 2021 bei der Kantonspolizei Aargau zu melden und einen Einvernahmetermin zu vereinbaren, nachgekommen zu sein, nach- dem ihm für diesen Fall eine Revozierung seiner Ausschreibung zur Ver- haftung – die offenbar gerade mangelnde Kooperation des Beschwerde- führers zum Hintergrund hatte (vgl. hierzu Rapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 8. April 2021 [Beilage 12 zum Haftverlängerungsgesuch], unter Ziff. 3) – in Aussicht gestellt worden war. Ansonsten spricht aber entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Einvernahme vom 7. Juni 2022 durch die Stadtpolizei Zürich [Beilage 2 zum Haftverlängerungs- gesuch], Frage 7; Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Zürich [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch], S. 5) wenig dafür, dass gerade auch seine letzte Einreise in die Schweiz vorrangig anderen Zwecken gedient haben könnte, als der Geschädigten nachzustellen bzw. sie zu nötigen. Weshalb es nunmehr anders sein soll, ist nicht einsichtig. Unter diesen Umständen, die sich durch das nahezu vollständige Fehlen eines schützenswerten Anknüpfungspunktes des Be- schwerdeführers zur Schweiz auszeichnen, erscheint die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer den hiesigen Strafverfolgungsbehörden im Falle seiner Haftentlassung nunmehr zur Verfügung halten würde, gera- dezu als illusorisch, zumal ihm im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe durchaus eine emp- findliche Freiheitsstrafe droht (vgl. sogleich E. 3.4.5). - 15 - 3.4.5. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 36 f.) besteht keine begründete Veranlassung, vorliegend vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer nur (teil-)bedingten Strafe ab- zusehen, zumal unter den konkreten Umständen eine (teil-)bedingte Strafe nicht bereits deshalb sehr wahrscheinlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht vorbestraft zu sein scheint. Vielmehr wiegen nur schon die Nötigungs- vorwürfe schwer und ergibt sich aus dem Gefährlichkeitsgutachten eine un- günstige Prognose, weshalb eine bedingte Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens (der nur schon bei mehrfacher Nötigung gestützt auf Art. 181 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafen bis zu 4.5 Jahren zulässt) zumindest nicht wahrscheinlich erscheint (vgl. hierzu auch nach- folgende E. 4.2). 3.4.6. Damit ist auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. 4. 4.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte am 12. Juli 2022 die dannzumal gut einmonatige Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 9. Oktober 2022, womit per diesem Datum eine viermona- tige Untersuchungshaft vorläge, was in Beachtung des bereits in E. 3.4.5 Ausgeführten keine Gefahr von Überhaft zu begründen vermag. Dies gilt unbesehen davon, dass es – entgegen der Annahme des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau – in Bezug auf die Vorwürfe der se- xuellen Handlung mit einem Kind sowie der Freiheitsberaubung an einem dringenden Tatverdacht fehlt (vgl. zum diesbezüglichen Vorbringen Be- schwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 44). 4.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau setzte sich in seiner E. 7.3 mit vom Beschwerdeführer (eventualiter) beantragten und von der Staatsanwaltschaft Baden für unzureichend befundenen Ersatzmassnah- men (Kontakt- und Annäherungsverbot; Verpflichtung zur Inanspruch- nahme einer psychotherapeutischen Behandlung; Schriftensperre) - 16 - auseinander, kam aber zum Schluss, dass damit die festgestellte Wieder- holungs- und Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen sei. Begründend führte sie aus, dass schon ein umfassendes Annäherungs- und Rayonver- bot bestanden habe, an welches sich der Beschwerdeführer aber nicht ge- halten habe. Weshalb es nun anders sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch die Verpflichtung zu einer Psychotherapie oder die Verhängung einer Schriftensperre sei nicht erfolgsversprechend (mit Hinweis auf die Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Baden in ihrem Haftverlängerungsgesuch, wo diese vorgebracht hatte, dass in Bezug auf die Wiederholungsgefahr erst nach Vorliegen weitergehender psychiatrischer Abklärungen über Er- satzmassnahmen befunden werden könne und dass eine Schriftensperre – aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen innerhalb des Schengenraums – ungeeignet sei, eine Ausreise des Beschwerdefüh- rers nach U. oder die Ausstellung neuer Reisepapiere durch eine ausländi- sche Behörde zu verhindern). Der Beschwerdeführer setzte sich – abgesehen von seinen nicht näher be- gründeten Beteuerungen, sich an entsprechende Ersatzmassnahmen zu halten – mit diesen Erwägungen einzig dahingehend auseinander, dass er "betreffend seine mangelhafte Impulskontrolle" einsichtig sei und sich be- reits in psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. E. befinde (Be- schwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 33, mit Hinweis auf Beschwerde- beilage 7, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zu einer psycho- therapeutischen Behandlung angemeldet wurde). Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 führte er zudem aus, dass es nicht zulässig sei, Ersatzmas- snahmen gestützt auf die bloss vorläufige und nicht abschliessende psy- chiatrische Einschätzung im Gefährlichkeitsgutachten kategorisch auszu- schliessen. Dem Gefährlichkeitsgutachten ist zu entnehmen, dass eine psychiatrische Behandlung eine "valide" psychiatrische Diagnostik voraussetze, die erst im Rahmen einer umfassenden (noch ausstehenden) Begutachtung erfol- gen könne. Vor diesem Hintergrund erscheine eine psychiatrische Behand- lung (oder auch eine andere Ersatzmassnahme wie ein Rayonverbot) zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht geeignet, um eine kurzfristig wirksame Risikoreduktion zu erzielen (S. 18 ff.). Diese Ausführungen wirken schlüs- sig und lassen auch die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau überzeugend erscheinen, zumal ja nicht einzig die Befürchtung im Raum steht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung die Geschädigte erneut stalken würde, sondern auch die Befürchtung, dass er seinen Drohungen entsprechende Taten fol- gen lassen könnte. Weshalb es bei der Beurteilung der Frage, ob einer möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann, nicht zulässig sein soll, das vorliegende Gefährlichkeitsgutachten zu berücksichtigen, ist mit Verweis auf das bereits in E. 3.2.4 und E. 3.3.2 Ausgeführte nicht einsichtig. - 17 - Zur Begründung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, warum der festgestellten Fluchtgefahr nicht mit einer Schriftensperre Rech- nung getragen werden könne, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb – mit Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau – ohne Weiteres festzustellen ist, dass auch der ausgeprägten Fluchtgefahr derzeit nicht mit Ersatzmass- nahmen hinreichend begegnet werden kann. 4.4. Auch ansonsten erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete dreimonatige Haftverlängerung als verhält- nismässig. Zwar begründete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Dauer der Haftverlängerung u.a. mit der Notwendigkeit eines Gefährlichkeitsgutachtens (Verfügung E. 8), welches bereits am 21. Juli 2022 erstattet wurde (vgl. hierzu auch Beschwerde des amtlichen Verteidi- gers, Rz 45). Gestützt auf das Gefährlichkeitsgutachten können aber we- sentliche Haftgründe (Wiederholungs- und Ausführungsgefahr) nicht als ausgeräumt betrachtet werden, sondern ist vielmehr festzustellen, dass diesbezüglich noch weiterer Abklärungsbedarf besteht, der angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe und Befürchtungen eine Auf- rechterhaltung der Untersuchungshaft im vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ausmasse zu rechtfertigen vermag. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 18 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard