sistiert ist und dass es um beträchtliche Vermögenswerte geht) keine Veranlassung, die Beschlagnahme vorzeitig aufzuheben bzw. den Behauptungen der Beschwerdeführerin weiter nachzugehen oder die kantonale Staatsanwaltschaft zu entsprechenden Untersuchungshandlungen anzuhalten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.