4.6.4. Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten im Hinblick auf die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte als "Strohperson" diente bzw. dass diese Gegenstände und Vermögenswerte dereinst dem Beschlagnahmezweck entsprechend verwendet werden können.