Für die Vermutung spricht aber, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Beschuldigten offenbar nicht abzugrenzen vermochte. So lebte die Beschwerdeführerin zwar in einer von ihr gemieteten Wohnung, befand sich diese jedoch direkt gegenüber der damaligen Wohnung des Beschuldigten. Ein Schreiben des Beschuldigten datiert vom 1. Januar 2020 legt nahe, dass er in der Wohnung der Beschwerdeführerin über ein eigenes Zimmer verfügte (act. 3.22.1/338), was denn gerade auch der Grund gewesen sein dürfte, dass auch die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht wurde.