ländischen Grundstückverkaufs vier Herrenarmbanduhren gekauft, diese in einer REWE-Tasche in einem Kleiderständer aufbewahrt und eine davon an einen ausländischen Käufer weiterverkauft haben will. Erscheint damit aber die Beschwerdeführerin derzeit nicht als unzweideutige Besitzerin der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, kann sie aus der gesetzlichen Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten. - 13 -