- Auch insgesamt betrachtet erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin deutlich weniger überzeugend als diejenigen der kantonalen Staatsanwaltschaft. Auffallend erscheint insbesondere, dass die 62-jährige Beschwerdeführerin, die 2018 offenbar ein Einkommen von lediglich Fr. 30'500.00 und kein Vermögen versteuerte (Beschwerdeantwort Fn. 94), die sich trotzdem wenige tausend Franken angespart haben will und die mit elektronischen Überweisungen nicht vertraut sein will, sondern Zahlungen auf die "altmodische und ihr bekannte Art" erledigen will (Beschwerde S. 5), mit dem Erlös eines aus-