Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die beiden Couverts mit Bargeld zusammen mit den vier Herrenarmbanduhren in einer in einem Kleiderständer deponierten REWE-Tasche aufbewahrt wurden (vgl. hierzu die Fotos in act. 3.6.1/28 f.), eher dafür, dass es sich nicht um Ersparnisse der Beschwerdeführerin handelt, sondern um bei ihr lediglich versteckte Gelder der Beschuldigten. - Auch insgesamt betrachtet erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin deutlich weniger überzeugend als diejenigen der kantonalen Staatsanwaltschaft.