Wäre das Geld nur für sich bzw. die Enkelkinder gedacht gewesen, hätte die Beschwerdeführerin es ohne Weiteres einzig in dem mit "Postfinance" angeschriebenen Couvert aufbewahren können. Sollte es sich aber, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft vermutet, um Gelder der beiden Beschuldigten handeln, ergäbe eine separate Aufbewahrung in zwei Couverts und die Beschriftung eines Couverts mit "C." durchaus Sinn. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die beiden Couverts mit Bargeld zusammen mit den vier Herrenarmbanduhren in einer in einem Kleiderständer deponierten REWE-Tasche aufbewahrt wurden (vgl. hierzu die Fotos in act.