Ihre weitere Behauptung, dass sie sich zur Aufbewahrung eines Teils des Geldes von der Beschuldigten ein zufällig mit deren Vornamen angeschriebenes Couvert habe geben lassen, weil sie selbst kein Couvert gehabt habe, überzeugt nicht ohne Weiteres. Wäre das Geld nur für sich bzw. die Enkelkinder gedacht gewesen, hätte die Beschwerdeführerin es ohne Weiteres einzig in dem mit "Postfinance" angeschriebenen Couvert aufbewahren können.