- Auch was das Bargeld anbelangt, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Für ihre Behauptung, dass es sich dabei um Ersparnisse für eigene Zwecke und zu Gunsten der Enkelkinder handle, gibt es keinerlei Beleg. Ihre weitere Behauptung, dass sie sich zur Aufbewahrung eines Teils des Geldes von der Beschuldigten ein zufällig mit deren Vornamen angeschriebenes Couvert habe geben lassen, weil sie selbst kein Couvert gehabt habe, überzeugt nicht ohne Weiteres.