4.5.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft legte begründet dar, weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschuldigten die eigentlichen Eigentümer der beschlagnahmten Herrenuhren und Bargelder sind bzw. weshalb sie diese lediglich bei der Beschwerdeführerin verstecken wollten, ihr daran aber nicht zu einem Rechtserwerb führenden Besitz verschaffen wollten. Diese Ausführungen wirken angesichts der massgeblichen Umstände zumindest plausibel. Von daher wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, über die Umstände des Rechtserwerbs an den Uhren und am Bargeld nähere Auskunft zu geben.