4.5.2. Die Rechtsvermutung aus dem Besitz greift nach der Praxis nämlich nur, wenn dieser so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt. Sie entfällt nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Besitz zweideutig ist. Der Besitz ist namentlich zweideutig, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet wurde. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren.