4.4. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die kantonale Staatsanwaltschaft begründen ihre gegensätzlichen Standpunkte zur Frage, wer berechtigte Person der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ist, gleichermassen mit Indizien. Insgesamt erscheint aber keiner der beiden Standpunkte als dermassen überzeugend begründet, dass die Einnahme des gegenteiligen Standpunktes geradezu als haltlos bezeichnet werden müsste, womit auch gesagt ist, dass nicht abschliessend geklärt ist, wer als berechtigte Person der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu betrachten ist.