Dass der Beschwerdeführerin aus der von ihr mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 behaupteten ungenügenden Eröffnung der Verfügungen vom 19. Mai und 5. Juli 2022 irgendwelche konkreten rechtlichen Nachteile entstanden wären, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Von daher ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht weiter zu prüfen, ob die kantonale Staatsanwaltschaft die besagten Verfügungen auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hätte zukommen lassen müssen. - 10 -