Damit steht fest, dass ihre Rechtsvertreterin zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung zumindest Kenntnis der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 hatte. Dass der Beschwerdeführerin aus der von ihr mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 behaupteten ungenügenden Eröffnung der Verfügungen vom 19. Mai und 5. Juli 2022 irgendwelche konkreten rechtlichen Nachteile entstanden wären, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.