4.2. Die Beschwerdeführerin reichte mit der von ihrer Rechtsvertreterin verfassten Beschwerde auch die hier angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 ein (Beschwerdebeilage 1), mit welcher diese ihre frühere Verfügung vom 19. Mai 2022 in Wiedererwägung gezogen hatte. Damit steht fest, dass ihre Rechtsvertreterin zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung zumindest Kenntnis der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 hatte.