1.7.8/7) zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (vgl. hierzu auch das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 4. September 2020 [act. 1.7.8/9], in welchem diese auf das Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 Bezug nahm, aber nicht geltend machte, den besagten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gar nicht erhalten zu haben).