Den Akten ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass der massgebliche Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft (act. 3.6.1/5 ff.), der offenbar fälschlicherweise mit 22. Juni 2020 datiert war (vgl. hierzu das E-Mail der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020, act. 1.7.8/6), der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 persönlich ausgehändigt (act. 3.6.1/8) und ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 (act. 1.7.8/4 f.) und 26. August 2020 (act. 1.7.8/7) zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (vgl. hierzu auch das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 4. September 2020 [act.