Der auf die Beschuldigten bezogene Vorwurf, Urkunden fingiert zu haben, dürfe nicht in "analoger" Weise auf sie angewandt werden. Dafür, dass es sich bei der von ihr eingereichten Foto um eine Fälschung handle, gebe es keinerlei Hinweise. Das Originalfoto dürfte in der Zwischenzeit überprüft worden sein. Dass sich die kantonale Staatsanwaltschaft hierzu nicht geäussert habe, lege nahe, dass sich dessen Echtheit bestätigt habe. -9- 4. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte seien gar nie rechtsgültig beschlagnahmt worden, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen: