Hinter ihren "gestaffelten" Anträgen auf Herausgabe stehe keine Instrumentalisierung ihrerseits durch die Beschuldigten. Ihre Rechtsvertreterin habe zudem trotz entsprechender Mandatierung keinerlei Kenntnisse von den "diesbezüglichen" Verfügungen, insbesondere denjenigen vom 19. Mai 2022 und 5. Juli 2022, weshalb deren Gültigkeit ohnehin fraglich sei. Die angebliche Affinität des Beschuldigten für kostspielige Herrenarmbanduhren genüge nicht, um ihm "tel quel" sämtliche Herrenarmbanduhren zuzuordnen. Der auf die Beschuldigten bezogene Vorwurf, Urkunden fingiert zu haben, dürfe nicht in "analoger" Weise auf sie angewandt werden.