3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 an Anträgen und Begründung der Beschwerde fest. Sie sei nicht beschuldigte Person, weshalb die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ihr nicht anzulasten seien. Ihre Rechtsvertreterin habe sich in ihrer Eingabe vom 20. August 2020 "aufgrund der kurzfristigen Mandatierung" nicht einlässlich zu den Sicherstellungen äussern können, habe aber um Zustellung des Hausdurchsuchungsprotokolls ersucht. Ihre damaligen Ausführungen seien von der kantonalen Staatsanwaltschaft aus dem Kontext gerissen worden.