Weiter führte die kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass der kombinierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowohl der Beschwerdeführerin persönlich auch als deren Rechtsvertreterin zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei (S. 11). Ihre Verfügung vom 5. Juli 2022 beziehe sich nicht auf die Beschlagnahme, sondern auf die Verweigerung der beantragten Aufhebung der Beschlagnahme (S. 11). Der Beschlagnahmebefehl weise die Beschlagnahmegründe aus und sei ausreichend begründet (S. 12). Bis zur Überprüfung des Originals der von der Beschwerdeführerin in Kopie eingereichten Foto (Beschwerdebeilage 4) sei diesbezüglich von -8-