Beide Beschuldigten hätten auch eine "schwerwiegende" Vorgeschichte betreffend Anfertigung und Gebrauch gefälschter Dokumente. Der Verdacht, dass durch die von ihnen instrumentalisierte Beschwerdeführerin gefälschte Unterlagen (allesamt keine Originale, sondern nur schlechte Kopien) eingereicht worden seien, liege auf der Hand. In dieses Bild passe, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 lediglich über ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.00 und ein steuerbares Einkommen von Fr. 30'500.00 verfügt und sich während Jahren nicht für den Verbleib dieser wertvollen Herrenarmbanduhren sowie des Bargeldes interessiert habe.