Nachdem die vier in der REWE-Tasche gefundenen Herrenarmbanduhren dem Beschuldigten gehörten, sei naheliegend, dass auch die in der gleichen Tasche gefundenen zwei Couverts mit Bargeld den Beschuldigten gehörten, zumal eines noch mit "C." angeschrieben gewesen sei. Auch angesichts des sehr tiefen Einkommens und des fehlenden Vermögens der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie derart grosse Bargeldmengen hätte herumliegen lassen. Es liege auf der Hand, dass die Beschuldigten die REWE-Tasche als Ganzes bei ihr deponiert hätten, um sie vor behördlichem Zugriff zu schützen (S. 10 f.).