Sie seien nicht nur teure Autos gefahren, sondern der Beschuldigte habe sich auch immer teure Armbanduhren geleistet. Die Auswertung des Mobiltelefons der J. GmbH beweise, dass die Beschuldigte die Rolex Oyster Perpetual Yacht-Master II nicht für die Beschwerdeführerin erworben habe, sondern als Geburtstagsgeschenk für den Beschuldigten, der eine offensichtliche Affinität zu kostspieligen Herrenarmbanduhren habe (S. 9 f., mit Hinweis auf act. 5.7).