Weil sie damit als rechtmässige Eigentümerin der fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte feststehe und weil das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren auf unbestimmte Zeit sistiert sei, sei eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unzumutbar. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Beschwerdeantwort vorab zum gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren, welches -7-