Diese habe die Uhr auf eigene Rechnung, aber in ihrem Namen und Auftrag, von der H. GmbH erworben. Dies deshalb, weil sie mit dem E-Banking nicht vertraut sei. Sie habe diese Uhr bereits am 15. Juli 2020 an I. (einen Rechtsanwalt in R.) weiterverkauft, sie ihm aber bis anhin noch nicht aushändigen können (mit Hinweis auf die Beschwerdebeilagen 5 – 7). - Dass sie nicht für jede einzelne Uhr einen Beleg liefern könne, liege auf der Hand, hätten sich die Uhren doch in ihrem Privatvermögen befunden. Sie sei jedoch gerne bereit, über einen DNA-Vergleichsabstrich zu belegen, dass sie die Uhren getragen habe. -