3.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte gar nie förmlich beschlagnahmt worden seien. Der Beschlagnahmebefehl (von der Beschwerdeführerin wohl irrtümlich als Verfügung vom 19. Mai 2022 bezeichnet) sei ihr gar nie eröffnet und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie habe der kantonalen Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 4. September 2020 mitgeteilt, dass alle bei ihr am 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte ausschliesslich ihr zuzuordnen seien. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte ihr der Beschlagnahmebefehl eröffnet werden müssen.