3. 3.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 5. Juli 2022 in Bezug auf die in den Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls verzeichneten Gegenstände und Vermögenswerte den Herausgabeantrag der Beschwerdeführerin vom 13. April 2022 (act. 1.7.9/3) ab. Sie begründete dies damit, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschuldigten als an diesen Gegenständen und Vermögenswerten berechtigte Personen zu betrachten seien. Die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte seien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme einzig bei der Beschwerdeführerin deponiert (bzw. versteckt) gewesen.