Damit ist die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde berechtigt zu betrachten und ist auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 4. September 2020 gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft erklärte, auf die vorsorglich geltend gemachte Siegelung zu verzichten (act. 1.7.8/9), womit der Beschwerde auch kein laufendes Siegelungsverfahren entgegensteht (vgl. hierzu etwa BGE 144 IV 74 E. 2.3;