Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls verzeichneten Gegenstände und Vermögenswerte an die kantonale Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Beweismittelverfahrens zurückzuweisen. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: