3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde gegen die ihr am 12. Juli 2022 zugestellte Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 (bezeichnete aber wohl irrtümlicherweise teilweise die Verfügung vom 19. Mai 2022 als Anfechtungsobjekt). Sie beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau) deren Aufhebung und die Herausgabe der in den Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls verzeichneten Gegenstände und Vermögenswerte an sie. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren betreffend die Beschlagnahme der in den -3-