2.3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 zog die kantonale Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 19. Mai 2022 dahingehend in Wiedererwägung, dass auch die in Aktenzusammenzug Ziff. 1.2 erwähnten Gegenstände und Vermögenswerte (Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls) nicht an die Beschwerdeführerin herauszugeben seien.