2. 2.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit handschriftlicher Eingabe vom 13. April 2022 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft den Antrag auf Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. 2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 19. Mai 2022 die Herausgabe der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. [recte: 18.] August 2020 bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme einer Alarmpistole samt Kaufvertrag und Quittung) an die Beschwerdeführerin.