Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.250 (STA.2020.31) Art. 2 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Julia Schwitter, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 gegenstand betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Mai 2022 in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen B. und C. ein Strafverfahren insbesondere wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte. A. (Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B.. 1.2. Auf Anordnung der kantonalen Staatsanwaltschaft wurde die Wohnung der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 in deren Beisein durchsucht und dabei u.a. Bargeld in zwei Couverts und vier Herrenarmbanduhren (alle- samt aufbewahrt in einer REWE-Tasche) beschlagnahmt (Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit handschriftlicher Eingabe vom 13. April 2022 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft den Antrag auf Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. 2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 19. Mai 2022 die Heraus- gabe der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. [recte: 18.] August 2020 bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme einer Alarmpistole samt Kaufvertrag und Quittung) an die Be- schwerdeführerin. 2.3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 zog die kantonale Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 19. Mai 2022 dahingehend in Wiedererwägung, dass auch die in Aktenzusammenzug Ziff. 1.2 erwähnten Gegenstände und Vermö- genswerte (Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls) nicht an die Beschwerdeführerin herauszugeben seien. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde gegen die ihr am 12. Juli 2022 zugestellte Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 (bezeichnete aber wohl irrtümlicher- weise teilweise die Verfügung vom 19. Mai 2022 als Anfechtungsobjekt). Sie beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau) deren Aufhebung und die Herausgabe der in den Positi- onen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls verzeichneten Gegenstände und Vermögenswerte an sie. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren betreffend die Beschlagnahme der in den -3- Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls verzeichneten Gegen- stände und Vermögenswerte an die kantonale Staatsanwaltschaft zur Er- gänzung des Beweismittelverfahrens zurückzuweisen. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Ob die Beschwerdeführerin (wie von ihr behauptet) berechtigte Person der in den Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls (act. 3.6.1/15 ff.) verzeichneten Gegenstände und Vermögenswerte ist, wirkt sich einerseits darauf aus, ob sie i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO durch die Nichtheraus- gabe beschwerte und gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs.1 StPO beschwerdeberechtigte Dritte ist. Andererseits hängt auch die mate- rielle Begründetheit der Beschwerde davon ab. Es handelt sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die grundsätzlich nur im Rahmen der Be- gründetheit der Beschwerde zu prüfen ist, wohingegen für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3), was hier der Fall ist. Damit ist die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde berechtigt zu be- trachten und ist auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten, zumal die Be- schwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 4. September 2020 gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft erklärte, auf die vorsorglich geltend ge- machte Siegelung zu verzichten (act. 1.7.8/9), womit der Beschwerde auch kein laufendes Siegelungsverfahren entgegensteht (vgl. hierzu etwa BGE 144 IV 74 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2021, 2C_307/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.4.2, wonach gegen eine andau- ernde Beschlagnahme von Vermögenswerten die Beschwerde zulässig ist, solange es nicht um versiegelte Beweismittel geht). -4- 2. 2.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Be- weismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ist der Grund für die Beschlag- nahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wor- den, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). 2.2. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konserva- tive) Massnahme, über welche die zuständige Strafverfolgungsbehörde rasch entscheiden können muss. Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Ent- scheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine ge- naue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme sind daher nicht alle Tat- und Rechts- fragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist dementspre- chend nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) erfüllt sind. Somit sind etwa auch die Eigentumsverhältnisse an be- schlagnahmten Gegenständen nicht abschliessend zu klären, sondern ge- nügt es, wenn deren spätere Verwendung entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beachtung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4 und 2.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6, wonach über eine Beschlagnahme unter dem Blickwinkel der Wahr- scheinlichkeit [etwa einer Einziehung oder einer Ersatzforderung] zu ent- scheiden ist). 2.3. Darüber hinaus kann sich gegebenenfalls (gerade bei einem wie hier auf unbestimmte Zeit sistierten Strafverfahren) auch die Frage stellen, ob eine -5- Verletzung des bei Beschlagnahmen (als strafprozessualen Zwangsmass- nahmen) zu beachtenden Verhältnismässigkeitsprinzips in zeitlicher Hin- sicht vorliegt (vgl. hierzu etwa DANIEL JOSITSCH / GEORGE POULIKAKOS, Die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme. Wie lange ist zu lange?, in: Zu- rich Open Repository and Archive, University of Zurich, abrufbar unter < www.zora.uzh.ch >). 3. 3.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 5. Juli 2022 in Bezug auf die in den Positionen 7 – 12 des Beschlagnahmeprotokolls ver- zeichneten Gegenstände und Vermögenswerte den Herausgabeantrag der Beschwerdeführerin vom 13. April 2022 (act. 1.7.9/3) ab. Sie begründete dies damit, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschuldigten als an diesen Gegenständen und Vermögenswerten berechtigte Personen zu betrachten seien. Die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte seien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme einzig bei der Beschwerdeführe- rin deponiert (bzw. versteckt) gewesen. Die rechtskräftig verfügte Be- schlagnahme bleibe daher bezüglich dieser Gegenstände und Vermögens- werte aufrechterhalten. 3.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte gar nie förmlich beschlagnahmt wor- den seien. Der Beschlagnahmebefehl (von der Beschwerdeführerin wohl irrtümlich als Verfügung vom 19. Mai 2022 bezeichnet) sei ihr gar nie eröff- net und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie habe der kantonalen Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 4. Septem- ber 2020 mitgeteilt, dass alle bei ihr am 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte ausschliesslich ihr zuzuordnen seien. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte ihr der Beschlagnahmebefehl eröff- net werden müssen. Die kantonale Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Ver- fügung vom 5. Juli 2022 versucht, die "versäumte Beschlagnahme" nach- zuholen. Dabei habe es die kantonale Staatsanwaltschaft aber (wiederum gehörsverletzend) unterlassen, sie zu den Gegenständen und Vermögens- werten zu befragen und aufzufordern, Beweismittel hinsichtlich der tatsäch- lichen Eigentumsverhältnisse einzureichen. Auch wisse sie bis heute nicht, welchem Zweck die Beschlagnahme diene. Die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte hätten sich im Zeitpunkt der Sicherstellung in ihrem ausschliesslichen Besitz befunden. Um die ge- setzliche Vermutung ihres Eigentums i.S.v. Art. 930 ZGB zu widerlegen, hätte die kantonale Staatsanwaltschaft die tatsächlichen Eigentumsverhält- nisse im Einzelnen darlegen müssen. Diese habe aber weder begründet, weshalb die Gegenstände und Vermögenswerte zweifelsfrei nicht ihr ge- hörten, noch ausgeführt, wem sie stattdessen gehörten. Sie gelte daher -6- bereits gestützt auf die gesetzliche Vermutung von Art. 930 ZGB als Eigen- tümerin. Weiter ging die Beschwerdeführerin auf diverse Beweismittel ein, die sie als rechtmässige Eigentümerin der fraglichen Gegenstände und Vermö- genswerte auswiesen: - Mit Verweis auf drei Quittungskopien (Beschwerdebeilage 3) führte sie aus, dass sie die vier Herrenarmbanduhren grösstenteils aus dem Erlös des Verkaufs zweier Grundstücke in Q. an ein Kohlekraftwerk (für rund EUR 52'000.00) erworben habe. Der vermittelnde Rechtsanwalt (G.) könne diesen Sachverhalt ohne Weiteres bezeugen. - Bei einer Körpergrösse zwischen 1.80 – 1.90 m liege es auf der Hand, dass ihr keine filigranen Damen-, sondern lediglich Herrenarmbanduh- ren passten. Zudem könnten weibliche Personen heutzutage Her- renarmbanduhren durchaus auch "als Statement" tragen. Mit Verweis auf eine in Kopie eingereichte Foto (Beschwerdebeilage 4) führte sie aus, dass sie die Rolex Oyster Perpetual (Position 11 des Beschlag- nahmeprotokolls) im Juni 2020 oder Juni/Juli 2019 an einem Mitarbei- terfest getragen habe. - Die Rolex Oyster Perpetual Yacht-Master II (Position 12 des Beschlag- nahmeprotokolls) habe sie nachweislich mit Kaufvertrag vom 25. Okto- ber 2019 von der Beschuldigten erworben. Diese habe die Uhr auf ei- gene Rechnung, aber in ihrem Namen und Auftrag, von der H. GmbH erworben. Dies deshalb, weil sie mit dem E-Banking nicht vertraut sei. Sie habe diese Uhr bereits am 15. Juli 2020 an I. (einen Rechtsanwalt in R.) weiterverkauft, sie ihm aber bis anhin noch nicht aushändigen können (mit Hinweis auf die Beschwerdebeilagen 5 – 7). - Dass sie nicht für jede einzelne Uhr einen Beleg liefern könne, liege auf der Hand, hätten sich die Uhren doch in ihrem Privatvermögen befun- den. Sie sei jedoch gerne bereit, über einen DNA-Vergleichsabstrich zu belegen, dass sie die Uhren getragen habe. - Die beschlagnahmten Bargelder seien ihre Ersparnisse. Dass auf ei- nem der Couverts der Name der Beschuldigten gestanden habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie kein anderes Couvert gehabt habe. Das Couvert sei ihr von der Beschuldigten, die es von Dritten zur Geburt der Zwillinge erhalten habe, eigens dafür ausgehändigt worden. Weil sie damit als rechtmässige Eigentümerin der fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte feststehe und weil das gegen die Beschuldigten ge- führte Strafverfahren auf unbestimmte Zeit sistiert sei, sei eine Aufrechter- haltung der Beschlagnahme unzumutbar. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Beschwerdeantwort vorab zum gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren, welches -7- (weil die Beschuldigten flüchtig seien) sistiert habe werden müssen. Auf- grund der getätigten Ermittlungen sei erstellt, dass das beschlagnahmte Bargeld sowie die beschlagnahmten Herrenarmbanduhren den Beschul- digten gehörten, die aufgrund ihrer deliktischen Tätigkeit über grosse Geld- mengen hätten verfügen können. Sie seien nicht nur teure Autos gefahren, sondern der Beschuldigte habe sich auch immer teure Armbanduhren ge- leistet. Die Auswertung des Mobiltelefons der J. GmbH beweise, dass die Beschuldigte die Rolex Oyster Perpetual Yacht-Master II nicht für die Be- schwerdeführerin erworben habe, sondern als Geburtstagsgeschenk für den Beschuldigten, der eine offensichtliche Affinität zu kostspieligen Her- renarmbanduhren habe (S. 9 f., mit Hinweis auf act. 5.7). Nachdem die vier in der REWE-Tasche gefundenen Herrenarmbanduhren dem Beschuldigten gehörten, sei naheliegend, dass auch die in der glei- chen Tasche gefundenen zwei Couverts mit Bargeld den Beschuldigten gehörten, zumal eines noch mit "C." angeschrieben gewesen sei. Auch an- gesichts des sehr tiefen Einkommens und des fehlenden Vermögens der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie derart grosse Bargeldmengen hätte herumliegen lassen. Es liege auf der Hand, dass die Beschuldigten die REWE-Tasche als Ganzes bei ihr deponiert hätten, um sie vor behördlichem Zugriff zu schützen (S. 10 f.). Beide Beschuldigten hätten auch eine "schwerwiegende" Vorgeschichte betreffend Anfertigung und Gebrauch gefälschter Dokumente. Der Ver- dacht, dass durch die von ihnen instrumentalisierte Beschwerdeführerin ge- fälschte Unterlagen (allesamt keine Originale, sondern nur schlechte Ko- pien) eingereicht worden seien, liege auf der Hand. In dieses Bild passe, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 lediglich über ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.00 und ein steuerbares Einkommen von Fr. 30'500.00 verfügt und sich während Jahren nicht für den Verbleib dieser wertvollen Herrenarmbanduhren sowie des Bargeldes interessiert habe. Wäre sie wirklich Eigentümerin, hätte sie dies bereits in ihrer Eingabe vom 20. Au- gust 2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht und die nun vorgebrachten "Beweise" bereits damals eingebracht. Dass sie dies nicht getan habe, spreche für sich (S. 11). Weiter führte die kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass der kombinierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowohl der Beschwerdeführe- rin persönlich auch als deren Rechtsvertreterin zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei (S. 11). Ihre Verfügung vom 5. Juli 2022 beziehe sich nicht auf die Beschlagnahme, sondern auf die Verweigerung der be- antragten Aufhebung der Beschlagnahme (S. 11). Der Beschlagnahmebe- fehl weise die Beschlagnahmegründe aus und sei ausreichend begründet (S. 12). Bis zur Überprüfung des Originals der von der Beschwerdeführerin in Kopie eingereichten Foto (Beschwerdebeilage 4) sei diesbezüglich von -8- einer Fälschung auszugehen (S. 12). Über die beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte werde zu gegebener Zeit der Sachrichter zu entscheiden haben (S. 12). 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 an Anträgen und Begründung der Beschwerde fest. Sie sei nicht beschuldigte Person, weshalb die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ihr nicht anzulasten seien. Ihre Rechtsvertreterin habe sich in ihrer Eingabe vom 20. August 2020 "aufgrund der kurzfristigen Mandatierung" nicht einlässlich zu den Sicherstellungen äussern können, habe aber um Zustellung des Hausdurchsuchungsprotokolls ersucht. Ihre damaligen Ausführungen seien von der kantonalen Staatsanwaltschaft aus dem Kontext gerissen worden. In ihrem Schreiben vom 4. September 2020 (betreffend Rückzug eines vorsorglich gestellten Siegelungsantrags) habe sie explizit festgehal- ten, dass die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte aus- schliesslich ihr zuzuordnen seien, in der (nicht erfüllten) Erwartung, über sämtliche Verfahrenshandlungen hinsichtlich der Sicherstellung bzw. Be- schlagnahme informiert zu werden. Die anhaltende Ungewissheit belaste sie sehr, zumal sie die Rolex Oyster Perpetual Yacht-Master II ja bereits am 15. Juli 2020 weiterverkauft habe und der Käufer auf der Erfüllung des gültigen Kaufvertrags poche. Aufgrund der zwischenzeitlichen Aufgabe ih- rer Arbeitsstelle sei auch ihre finanzielle Belastung gestiegen, weshalb sie die Kosten für das Bankschliessfach nicht mehr habe tragen können. Nach- dem sie von ihrer Rechtsvertreterin darüber informiert worden sei, dass ein Gesuch um Herausgabe der Herrenarmbanduhren nur bei Vorlage von Be- legen oder Beweismitteln erfolgreich sei, habe sie dieser die mit Be- schwerde eingereichten Unterlagen zukommen lassen. Die involvierten Personen (I. und G.) gäben sicher entsprechende Auskünfte. Sie stehe für einen DNA-Vergleichsabstrich zur Verfügung. Hinsichtlich der sicherge- stellten Geldbeträge stehe sie für eine Befragung zur Verfügung. Hinter ih- ren "gestaffelten" Anträgen auf Herausgabe stehe keine Instrumentalisie- rung ihrerseits durch die Beschuldigten. Ihre Rechtsvertreterin habe zudem trotz entsprechender Mandatierung keinerlei Kenntnisse von den "diesbe- züglichen" Verfügungen, insbesondere denjenigen vom 19. Mai 2022 und 5. Juli 2022, weshalb deren Gültigkeit ohnehin fraglich sei. Die angebliche Affinität des Beschuldigten für kostspielige Herrenarmbanduhren genüge nicht, um ihm "tel quel" sämtliche Herrenarmbanduhren zuzuordnen. Der auf die Beschuldigten bezogene Vorwurf, Urkunden fingiert zu haben, dürfe nicht in "analoger" Weise auf sie angewandt werden. Dafür, dass es sich bei der von ihr eingereichten Foto um eine Fälschung handle, gebe es kei- nerlei Hinweise. Das Originalfoto dürfte in der Zwischenzeit überprüft wor- den sein. Dass sich die kantonale Staatsanwaltschaft hierzu nicht geäus- sert habe, lege nahe, dass sich dessen Echtheit bestätigt habe. -9- 4. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte seien gar nie rechtsgültig beschlagnahmt worden, vermö- gen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen: Den Akten ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass der massgebliche Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft (act. 3.6.1/5 ff.), der offenbar fälschlicherweise mit 22. Juni 2020 datiert war (vgl. hierzu das E-Mail der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020, act. 1.7.8/6), der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 persönlich ausgehändigt (act. 3.6.1/8) und ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 (act. 1.7.8/4 f.) und 26. August 2020 (act. 1.7.8/7) zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (vgl. hierzu auch das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin vom 4. September 2020 [act. 1.7.8/9], in welchem diese auf das Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 Bezug nahm, aber nicht geltend machte, den besagten Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl gar nicht erhalten zu haben). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin den ihr eröffneten Be- schlagnahmebefehl mit Beschwerde anfechten können. Weil sie dies un- terliess, kann sie gegen die laufende Beschlagnahme nunmehr nicht vor- bringen, dass diese gar nicht gültig angeordnet worden sei, sondern einzig, dass mittlerweile die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme nicht mehr gegeben seien. 4.2. Die Beschwerdeführerin reichte mit der von ihrer Rechtsvertreterin verfass- ten Beschwerde auch die hier angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 ein (Beschwerdebeilage 1), mit wel- cher diese ihre frühere Verfügung vom 19. Mai 2022 in Wiedererwägung gezogen hatte. Damit steht fest, dass ihre Rechtsvertreterin zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung zumindest Kenntnis der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 hatte. Dass der Beschwerdeführerin aus der von ihr mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 behaupteten ungenügen- den Eröffnung der Verfügungen vom 19. Mai und 5. Juli 2022 irgendwelche konkreten rechtlichen Nachteile entstanden wären, ist vor diesem Hinter- grund nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Von daher ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht weiter zu prüfen, ob die kantonale Staatsanwaltschaft die besagten Verfügungen auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hätte zu- kommen lassen müssen. - 10 - 4.3. An Beschlagnahmegründen wurden ursprünglich Beweissicherung, Kos- tensicherung und Einziehung genannt (act. 3.6.1/5). Gründe, warum die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte weiter- hin zu Beweiszwecken beschlagnahmt bleiben müssten, lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen der kantonalen Staatsanwaltschaft entneh- men. Wenn die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort aus- führte, dass zu gegebener Zeit der Sachrichter über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden habe, wird vielmehr deutlich, dass es um eine Kostendeckungs- oder Einziehungs- oder Ersatz- forderungsbeschlagnahme geht. Die Verhältnismässigkeit von deren Auf- rechterhaltung hängt (gerade in Bezug auf die nicht beschuldigte Be- schwerdeführerin) massgeblich davon ab, wer mit welcher Wahrscheinlich- keit als mutmasslich berechtigte Person der beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte zu betrachten ist. 4.4. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die kantonale Staatsanwaltschaft begründen ihre gegensätzlichen Standpunkte zur Frage, wer berechtigte Person der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ist, gleichermassen mit Indizien. Insgesamt erscheint aber keiner der beiden Standpunkte als dermassen überzeugend begründet, dass die Einnahme des gegenteiligen Standpunktes geradezu als haltlos bezeichnet werden müsste, womit auch gesagt ist, dass nicht abschliessend geklärt ist, wer als berechtigte Person der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte zu betrachten ist. 4.5. 4.5.1. Diese Unsicherheit führt aber aus verschiedenen Gründen (vgl. sogleich) nicht dazu, dass ohne Weiteres die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 930 ZGB als berechtigte Person zu betrachten wäre und dass ihr des- halb die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte herauszu- geben wären. 4.5.2. Die Rechtsvermutung aus dem Besitz greift nach der Praxis nämlich nur, wenn dieser so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d.h. vorbehält- lich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entspre- chendes Recht an der Sache schliessen lässt. Sie entfällt nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Besitz zweideutig ist. Der Besitz ist namentlich zweideutig, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet wurde. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hin- sichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Vom Besitzer kann verlangt - 11 - werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt. Die Partei, welche die Eigentumsvermutung bestreitet, hat zwar die Um- stände, die der Vermutung entgegenstehen, zu behaupten und zu bewei- sen, aber an diesen Beweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 141 III 7 E. 4.3). 4.5.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft legte begründet dar, weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschuldigten die eigentlichen Eigentümer der beschlag- nahmten Herrenuhren und Bargelder sind bzw. weshalb sie diese lediglich bei der Beschwerdeführerin verstecken wollten, ihr daran aber nicht zu ei- nem Rechtserwerb führenden Besitz verschaffen wollten. Diese Ausführun- gen wirken angesichts der massgeblichen Umstände zumindest plausibel. Von daher wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, über die Um- stände des Rechtserwerbs an den Uhren und am Bargeld nähere Auskunft zu geben. 4.5.4. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen aber nicht im gleichen Ausmass wie diejenigen der kantonalen Staatsan- waltschaft zu überzeugen: - Die Beschwerdeführerin äusserte sich einzig hinsichtlich der Rolex Oyster Perpetual Yacht-Master II (Position 12 des Beschlagnahmepro- tokolls; vgl. auch das Foto in act. 3.6.1/32) konkret zu den Umständen des Rechtserwerbs, führte sie doch aus, sie habe diese Uhr mit Kauf- vertrag vom 25. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage 5) von der Beschul- digten erworben, die sie wiederum in ihrem Auftrag erworben habe, weil sie selbst mit dem E-Banking nicht vertraut sei. Der aktenkundige Aus- tausch zwischen der Beschuldigten und dem ursprünglichen Verkäufer der Rolex Oyster Perpetual Yacht-Master II (act. 5.7.1/21 ff.) legt aber nahe, dass die Beschuldigte die Uhr für den Beschuldigten (und nicht für die Beschwerdeführerin) kaufen wollte. Auch gibt es keinerlei Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten den vereinbar- ten Kaufpreis von Fr. 24'500.00 auch tatsächlich entrichtet hat bzw. dass es sich nicht um ein (wie von der kantonalen Staatsanwalt- schaft begründeterweise vermutet) Scheingeschäft zwischen Be- schwerdeführerin und Beschuldigter handelte. Das Gleiche gilt im We- sentlichen auch für den von der Beschwerdeführerin erst mit Be- schwerde ins Recht gelegten, angeblich aber bereits am 15. Juli 2020 abgeschlossenen und von der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung der betreffenden Uhr am 18. August 2020 nicht vollzogenen Verkaufsvertrag betreffend die Rolex Oyster Perpe- tual Yacht-Master II (Beschwerdebeilage 7). Auch bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin den Kauf dieser Uhr finanziert haben will, zumal es - 12 - für den von ihr hierfür angeführten Liegenschaftsverkauf keine überzeu- genden Belege gibt, wie sie bei einem tatsächlich stattgefundenen Lie- genschaftsverkauf vorliegen müssten. - Zum Erwerb der drei anderen Herrenarmbanduhren äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise. Wenig überzeugend ist auch ihr Versuch, die Unzweideutigkeit ihres Besitzes einzig mit einer Foto wie eingereicht (Beschwerdebeilage 4) zu beweisen. - Auch was das Bargeld anbelangt, vermögen die Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht zu überzeugen. Für ihre Behauptung, dass es sich dabei um Ersparnisse für eigene Zwecke und zu Gunsten der En- kelkinder handle, gibt es keinerlei Beleg. Ihre weitere Behauptung, dass sie sich zur Aufbewahrung eines Teils des Geldes von der Beschuldig- ten ein zufällig mit deren Vornamen angeschriebenes Couvert habe ge- ben lassen, weil sie selbst kein Couvert gehabt habe, überzeugt nicht ohne Weiteres. Wäre das Geld nur für sich bzw. die Enkelkinder ge- dacht gewesen, hätte die Beschwerdeführerin es ohne Weiteres einzig in dem mit "Postfinance" angeschriebenen Couvert aufbewahren kön- nen. Sollte es sich aber, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft vermutet, um Gelder der beiden Beschuldigten handeln, ergäbe eine separate Aufbewahrung in zwei Couverts und die Beschriftung eines Couverts mit "C." durchaus Sinn. Schliesslich spricht auch der Um- stand, dass die beiden Couverts mit Bargeld zusammen mit den vier Herrenarmbanduhren in einer in einem Kleiderständer deponierten REWE-Tasche aufbewahrt wurden (vgl. hierzu die Fotos in act. 3.6.1/28 f.), eher dafür, dass es sich nicht um Ersparnisse der Beschwerdefüh- rerin handelt, sondern um bei ihr lediglich versteckte Gelder der Be- schuldigten. - Auch insgesamt betrachtet erscheinen die Ausführungen der Be- schwerdeführerin deutlich weniger überzeugend als diejenigen der kan- tonalen Staatsanwaltschaft. Auffallend erscheint insbesondere, dass die 62-jährige Beschwerdeführerin, die 2018 offenbar ein Einkommen von lediglich Fr. 30'500.00 und kein Vermögen versteuerte (Beschwer- deantwort Fn. 94), die sich trotzdem wenige tausend Franken ange- spart haben will und die mit elektronischen Überweisungen nicht ver- traut sein will, sondern Zahlungen auf die "altmodische und ihr be- kannte Art" erledigen will (Beschwerde S. 5), mit dem Erlös eines aus- ländischen Grundstückverkaufs vier Herrenarmbanduhren gekauft, diese in einer REWE-Tasche in einem Kleiderständer aufbewahrt und eine davon an einen ausländischen Käufer weiterverkauft haben will. Erscheint damit aber die Beschwerdeführerin derzeit nicht als unzweideu- tige Besitzerin der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, kann sie aus der gesetzlichen Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten. - 13 - 4.6. 4.6.1. Somit ist losgelöst von Art. 930 ZGB darüber zu befinden, wie wahrschein- lich die Vermutung der kantonalen Staatsanwaltschaft ist, dass die Be- schwerdeführerin einzig als "Strohperson" der Beschuldigten die Heraus- gabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verlangen könnte. 4.6.2. Diese Vermutung liegt nicht hauptsächlich darin begründet, dass die Be- schwerdeführerin die Mutter des Beschuldigten ist. Für die Vermutung spricht aber, dass sich die Beschwerdeführerin gegen- über den Beschuldigten offenbar nicht abzugrenzen vermochte. So lebte die Beschwerdeführerin zwar in einer von ihr gemieteten Wohnung, befand sich diese jedoch direkt gegenüber der damaligen Wohnung des Beschul- digten. Ein Schreiben des Beschuldigten datiert vom 1. Januar 2020 legt nahe, dass er in der Wohnung der Beschwerdeführerin über ein eigenes Zimmer verfügte (act. 3.22.1/338), was denn gerade auch der Grund ge- wesen sein dürfte, dass auch die Wohnung der Beschwerdeführerin durch- sucht wurde. Gemäss Aussage des Beschuldigten war die Beschwerdefüh- rerin weiter Eigentümerin eines von ihm an K. verkauften BMW, der offen- bar am 4. Dezember 2016 in einen (womöglich fingierten) Unfall verwickelt war (vgl. hierzu Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau vom 8. November 2019 S. 11 f., act. 3.22.1/137 f.). Zudem hatte die Beschwerdeführerin der Beschuldigten eine Vollmacht für ein von ihr gemietetes Bankschliessfach gewährt (Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 21. August 2020, act. 3.22.1/318 ff.). Für die Vermutung spricht weiter, dass die Beschwerdeführerin bei drei der vier zusammen aufbewahrten Herrenarmbanduhren keine Ausführungen zum Erwerb machen kann oder will und dass ihre Ausführungen zum Er- werb der vierten Herrenarmbanduhr wenig überzeugend wirken. Weshalb die Beschuldigte diese vierte Herrenarmbanduhr der Beschwerdeführerin verkauft haben soll, obwohl sie offenbar als Geburtstagsgeschenk für den offenbar luxusuhrenaffinen Beschuldigten gekauft worden war, ist nicht ein- sichtig. Ebensowenig, weshalb die finanziell nicht auf Rosen gebettete Be- schwerdeführerin den angeblichen Erlös eines behaupteten (aber nicht überzeugend belegten) Grundstückverkaufs vollumfänglich für den Kauf von vier (in einer REWE-Tasche in einem Kleiderständer aufbewahrten) Herrenarmbanduhren verwendet haben soll. - 14 - 4.6.3. Konkrete Umstände, die gegen die von der kantonalen Staatsanwaltschaft gehegte Vermutung sprechen würden, sind hingegen keine ersichtlich, zu- mal die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Behauptun- gen eingereichten Beweismittel nicht zu überzeugen vermögen. 4.6.4. Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin den Beschuldigten im Hinblick auf die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte als "Strohperson" diente bzw. dass diese Gegenstände und Vermögenswerte dereinst dem Beschlagnahme- zweck entsprechend verwendet werden können. Solange die Beschwerde- führerin ihren gegenteiligen Standpunkt nicht glaubhaft(er) zu machen ver- mag, namentlich durch Einreichung verlässlicher Belege zum behaupteten Erwerb der vier Herrenarmbanduhren aus eigenen Mitteln, besteht (auch in Beachtung, dass das eigentliche Strafverfahren auf unbestimmte Zeit hin sistiert ist und dass es um beträchtliche Vermögenswerte geht) keine Ver- anlassung, die Beschlagnahme vorzeitig aufzuheben bzw. den Behauptun- gen der Beschwerdeführerin weiter nachzugehen oder die kantonale Staatsanwaltschaft zu entsprechenden Untersuchungshandlungen anzu- halten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen. 4.7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 104.00, zusammen Fr. 1'104.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 15 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard