1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 2. Die Beschuldigte wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, MLAw André Derendinger, Olten, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 976.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)