5.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der (nicht amtliche) Verteidiger des Beschuldigten für seinen angemessenen Aufwand zu entschädigen ist. Eine Kostennote hat er nicht eingereicht. Dem vorliegenden Verfahren angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT, SAR 291.150) und unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt dies einen angemessenen finanziellen Aufwand von Fr. 976.20, für welchen der Beschuldigte zu entschädigen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: