3.6. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr sind demnach nicht erfüllt. Das Vorliegen von Flucht- oder Kollusionsgefahr macht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag nicht geltend und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. 4. Damit erweist sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).