Würdigt man dies gesamthaft, reicht die vorliegend hohe Tatfrequenz bzw. ungünstige Rückfallprognose nicht aus für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung. Trotz unbestrittener Sozialschädlichkeit treffen die mehrfachen Diebstähle die Geschädigten nicht ähnlich schwer wie ein Gewaltdelikt, weshalb sich die Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht rechtfertigt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die erhebliche Sicherheitsgefährdung somit zutreffend verneint.