Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Tendenz festzustellen ist, dass der Beschuldigte nicht (mehr) kategorisch davor zurückschreckt, Dritte zumindest mit Worten einzuschüchtern, um seine Vermögensdelikte zu ermöglichen, muss festgestellt werden, dass es sich dabei nicht um schwerwiegende Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität handelt. Der Beschuldigte hat nie etwa eine Waffe mitgeführt oder wurde Dritten gegenüber tätlich. Anzeichen dafür, dass er künftig im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestehen nicht.