Der Deliktsbetrag bei den dem Beschuldigten neu vorgeworfenen, 14 (Diebstahls-)Taten (vgl. Delikteverzeichnis) beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 7'000.00. Auch aus der qualifizierten Tatbegehung wegen Gewerbsmässigkeit ergibt sich keine Gefährdung. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer könnte bei Vermögensdelikten allein bei drohender Gewalt gegen die physische oder psychische Integrität bejaht werden. Wegen Gewalttätigkeiten ist der Beschuldigte bislang nie auffällig geworden. Um die Einbrüche zu ermöglichen, bediente er sich zwar Steinen und Gasflaschen.