Ein Schaden in der vorliegend gegebenen Grössenordnung führt nicht zu einer besonders schweren Betroffenheit. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausführt, soll der Beschuldigte ca. 50 Delikte begangen haben (vgl. Delikteverzeichnis). Durchschnittlich beträgt der Deliktschaden somit rund Fr. 800.00. Der grösste Deliktsbetrag beträgt Fr. 8'000.00. Betroffen von den Diebstählen waren nie Privatpersonen. Eine besonders schwere Betroffenheit kann sich daraus bei niemandem ergeben haben. Der Deliktsbetrag bei den dem Beschuldigten neu vorgeworfenen, 14 (Diebstahls-)Taten (vgl. Delikteverzeichnis) beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 7'000.00.